TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
11.

Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik

   
Entgeltgruppen    9a    8    7    6    5     P

 

Vorbemerkungen

 

  1. Systemtechnikerinnen und -techniker sind Beschäftigte
    mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung mit Tätigkeiten,
    die die Fähigkeit voraussetzen, digitale Telekommunikationssysteme zu konfigurieren
    (Vermittlungsanlagen und Übertragungssysteme)
    sowie Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme
    (bau- und systemtechnische Anlagen) anhand technischer Unterlagen
    (z. B. Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflussplänen)
    zu erkennen, um in der Lage zu sein,
    solche Fernmeldeanlagen selbständig instand zu halten und instand zu setzen.
     

  2. Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
    denen die ATN-Stufe 7 in einem einschlägigen Ausbildungsberuf zuerkannt worden ist,
    sind bei der Eingruppierung den Beschäftigten mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung
    gleichgestellt.

 

 

Entgeltgruppe 9a

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,

 

denen mindestens vier Systemtechnikerinnen oder -techniker
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3-11-00-9a-01

 

 

Entgeltgruppe 8

 

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

 

mit besonders schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-11-00-08-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die an elektronischen Systemen selbständig Funktionsprüfungen durchführen
und Fehler beseitigen, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-11-00-08-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

die an Telekommunikationssystemen besonderer Bauart
selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen,
wenn dazu besonderes Fachwissen erforderlich ist.

3-11-00-08-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,

 

denen mindestens eine Systemtechnikerin oder ein Systemtechniker
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.

3-11-00-08-04

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 6,

 

denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes
der telekommunikationstechnischen Anlagen gemäß den VDE-Vorschriften übertragen ist.

3-11-00-07-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

 

mit schwierigen Tätigkeiten.

3-11-00-06-01

 

Entgeltgruppe 5

 

Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik.

3-11-00-05-01

 

 

Protokollerklärungen

 

Nr. 1
Besonders schwierige Tätigkeiten sind z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und

Beseitigen von Fehlern in Knotenvermittlungsanlagen oder an digitalen Fernübertragungssystemen.

 

 

Nr. 2
Elektronische Systeme sind z. B.:

 

a) digitale Übertragungssysteme (z. B. multiplexe Übertragungstechnik, Richtfunksysteme),

 

b) Kommunikationssysteme (z. B. Fernmeldeanlagen, Kabelanlagen, Mobil-funk),

 

c) Funkanlagen (z. B. nautischer Informationsfunk),

 

d) Videoüberwachungsanlagen,

 

e) hydrologische Messstellen/Umwelttechnik
   (z. B. digitale Pegelmessanlagen,   Radioaktivitätsmessstellen).

 

 

 

 

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