TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
6.

Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher

   
Entgeltgruppen   6     4    3    P

 

Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

 

die schwierige Kontrollarbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-06-00-06-01

 

Entgeltgruppe 4

 

Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-06-00-04-01

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in der Baustellen- bzw. Bauaufsicht

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,

die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-06-00-03-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Schwierige Kontrollarbeiten sind z. B.:

 

a) Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden;

 

b) Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen

    sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen;

 

c) Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände;

 

d) Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;

 

e) Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten;

 

f) Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen.

 

 

Nr. 2
Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher sind Beschäftigte,
die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren.

 

 

Nr. 3

Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

 

 

 

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