TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
4.

Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten

   
Entgeltgruppen    9a     7

 

Entgeltgruppe 9a

 

  1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
    mit abgeschlossener Berufsausbildung,
    die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen
    und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden
    nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005
    in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

3-04-00-9a-01  

  1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
    mit abgeschlossener Berufsausbildung,
    die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts
    oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden

3-04-00-9a-02

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
mit abgeschlossener Berufsausbildung,
die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden
nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005
in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

3-04-00-07-01


 

 

 

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