TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
3.

Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte

   
Entgeltgruppen   15   14     P

 

Entgeltgruppe 15

 

1. Ärztinnen und Ärzte als Leiterinnen oder Leiter des Blutspendedienstes außerhalb von Krankenhäusern.

3-03-00-15-01

2. Ärztinnen und Ärzte,

 

denen mindestens fünf Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-03-00-15-02

3. Zahnärztinnen und Zahnärzte,

 

denen mindestens fünf Zahnärztinnen oder Zahnärzte
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-03-00-15-03

4. Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.

3-03-00-15-04

5. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.

3-03-00-15-05

 

Entgeltgruppe 14

 

1. Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit.

3-03-00-14-01

2. Zahnärztinnen und Zahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.

3-03-00-14-02

 

Protokollerklärung

Gegen Stundenentgelt tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden,

zählen nicht mit.

 


 

 

 

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