TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
2.

Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen
und anderen wissenschaftlichen Anstalten

   
Entgeltgruppen   12   11   10    9b    8    6    5    4    3    2     P

 

Entgeltgruppe 12

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,

 

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

3-02-00-12-01

 

Entgeltgruppe 11

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

3-02-00-11-01

 

Entgeltgruppe 10

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

3-02-00-10-01

 

Entgeltgruppe 9b

 

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt,
   dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

3-02-00-9b-01

2. Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen
   oder in anderen wissenschaftlichen Anstalten
   mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
   sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
   und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

3-02-00-9b-02

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,

 

deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3-02-00-08-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,

 

deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

3-02-00-06-01

 

Entgeltgruppe 5

 

1. Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büchereien
   mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

3-02-00-05-01

2. Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken oder Büchereien,

 

deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-02-00-05-02

3. Beschäftigte im Fachdienst in Museen oder anderen wissenschaftlichen Anstalten,

 

deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

3-02-00-05-03

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen
oder anderen wissenschaftlichen Anstalten

 

mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

3-02-00-04-01

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen
oder anderen wissenschaftlichen Anstalten

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung
bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

3-02-00-03-01

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte im Fachdienst in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen
oder anderen wissenschaftlichen Anstalten

 

mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

3-02-00-02-01

Protokollerklärungen

 

 

Nr. 1
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative;
eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

 

 

Nr. 2
1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes,
in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen.
2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein,
dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse
ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

 

 

Nr. 3

Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften
und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.

 

Nr. 4

Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung
bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern,
z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

 

Nr. 5

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.

2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

 

 

 

1392988417

   
 

Counter

Datenschutz