TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil III Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen
1. Apothekerinnen und Apotheker
   
Entgeltgruppen   15   14     P

 

Entgeltgruppe 15

 

Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen oder Leiter von Apotheken,

 

denen mindestens vier Apothekerinnen oder Apotheker
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-01-00-15-01

 

 

Entgeltgruppe 14

 

Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit.

3-01-00-14-01

 

Protokollerklärungen

Gegen Stundenentgelt tätige Apothekerinnen und Apotheker,
die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden,

zählen nicht mit.

 

 

 

 

 

1392988417

   
 

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