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Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (Bund)

§ 49 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

 

1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen
und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung,
die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen,
bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 2

1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung.
2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Bundes
in der jeweils geltenden Fassung.
3Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden,
so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

 

 

Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

Nr. 3

(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.
2Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig,
so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen.
3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert,
nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

 

(2) 1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit
gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Bundes.
2Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden,
erfolgt die Regelung durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung.

 

Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nr. 4

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres
(31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter
zum Erreichen einer Regelaltersrente vollendet hat.


 

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