Zu
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu
§ 1 - Geltungsbereich -
1Diese Sonderregelungen
gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bildenden
Schulen
und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an
Schulen und Einrichtungen der Verwaltung,
die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes dienen,
an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden
Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen
sind Personen,
bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Zu
Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
1Die §§ 6 bis 10
finden keine Anwendung.
2Es gelten die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamtinnen und Beamten des Bundes
in der jeweils geltenden Fassung.
3Sind entsprechende Beamtinnen und
Beamte nicht vorhanden,
so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

Zu
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
Nr. 3
(1) 1Der Urlaub ist
in den Schulferien zu nehmen.
2Wird die Lehrkraft während der Schulferien
durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig,
so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen.
3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der
Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert,
nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung
zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Für eine Inanspruchnahme
der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden
Zeit
gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten
des Bundes.
2Sind entsprechende Beamtinnen und
Beamte nicht vorhanden,
erfolgt die Regelung durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Zu
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 4
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres
(31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das
gesetzlich festgelegte Alter
zum Erreichen einer Regelaltersrente vollendet hat.
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