(1)
1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges
Lernen
liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.
2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität
und Effizienz des öffentlichen Dienstes,
der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen
Kompetenzen.
3Die Tarifvertragsparteien
verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2)
1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach
diesem Tarifvertrag ein Angebot dar,
aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer
nach Absatz 4 abgeleitet,
aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und
näher ausgestaltet werden kann.
2Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im
Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten.
3Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch
nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen
sind
a) die Fortentwicklung
der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen
für die übertragenen Tätigkeiten
(Erhaltungsqualifizierung),
b)
der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung
zur Arbeitsplatzsicherung
(Qualifizierung für eine andere Tätigkeit;
Umschulung) und
d)
die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die
Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert
und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4)
1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes
3 Satz 1 Buchst. d - An
spruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft,
in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf
besteht.
2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt
werden.
3Wird nichts anderes geregelt,
ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5)
1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme
– einschließlich Reisekosten - werden,
soweit sie nicht von Dritten übernommen werden,
grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen.
2Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung
geregelt.
3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze
einer fairen Kostenverteilung
unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens
zu regeln.
4Ein Eigenbeitrag der
Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten
Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten
können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten
sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden,
dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
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