(1)
1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
2Sollen
Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb
außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt
oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden,
so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb
desselben oder eines anderen Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2.
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung
bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben
Arbeitgebers
unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen
oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend
eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen
werden.
2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert
werden.
3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt.
4Bezüge aus der Verwendung
nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
-
die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland,
bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(3)
1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten
verlagert,
ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis
die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten
zu erbringen (Personalgestellung).
2§
613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des
bestehenden Arbeitsverhältnisses -
die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen
dem Arbeitgeber
und dem Dritten vertraglich geregelt.
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