T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ausschlussfrist
 

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
auch für später fällige Leistungen aus.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

 

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