T V ö D |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 35 | Zeugnis |
(1) Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten
(2) Aus
triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
(3) Bei
bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die
Beschäftigten
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
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