T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

 

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung
zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

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