T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

 

(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden,
wenn sie

 

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

 

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

 

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3Sie kann verlängert werden;
der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber
im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

 

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen
eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

 

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten
auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden,
sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.

 

Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

 

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