T V ö D |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften |
§ 1 | Geltungsbereich |
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,
d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für
die der TV-V
oder der TV-WW/NW gilt,
e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
für die ein TV-N gilt,
g) Beschäftigte,
für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter
h) Auszubildende,
Schülerinnen/Schüler in der
i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer
von Personal-Service-Agenturen,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
n) künstlerisches
Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:
1.1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
2.Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/ Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/ Schuhmacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/ Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
3.In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/ Veranstaltungstechniker.
4.In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/ Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.“
o) Seelsorgerinnen/Seelsorger bei der Bundespolizei,
p) Beschäftigte
als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte
q) Beschäftigte
im Bereich der VKA, die ausschließlich in
r) Beschäftigte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen, Steinbruchbetrieben und Ziegeleien,
s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, t) Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens
(3) 1Durch
landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen
möglich,
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