T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- nachfolgend Beschäftigte genannt -,
die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.


(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

 
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG,
    wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
    sowie Chefärztinnen/Chefärzte,

 

b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,

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c) bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte,

 

d) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die der TV-V oder der TV-WW/NW gilt,
     sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in rechtlich selbständigen,
     dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegenden
     und dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnenden Betrieben  
     mit in der Regel mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
     beschäftigt sind und Tätigkeiten auszuüben haben,
     welche dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind,


Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. d:
1Im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (KAV NW)
sind auch die rechtlich selbständigen Betriebe oder sondergesetzlichen Verbände,
die kraft Gesetzes dem Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen,
von der Geltung des TVöD ausgenommen,
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. d im Übrigen gegeben sind.
2§ 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

e) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für die ein TV-N gilt,
     sowie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Nahverkehrsbetrieben,
     die in der Regel mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat
     wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen,

 
f)   Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung gilt,

 

g) Beschäftigte, für die ein Tarifvertrag für Waldarbeiter
     tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommt,
     sowie die Waldarbeiter im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern,

 

h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der
    Gesundheits- und Krankenpflege,
    Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
    Entbindungspflege und Altenpflege,
    sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,

 

i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

 

k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,

 

l)  Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen,
    sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,

 

m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,

 

n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker
   sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal
   nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,

 

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:

 

1.1Technisches Leitungspersonal umfasst

 technische Direktorinnen/ Direktoren, Leiterinnen/Leiter

     der Ausstattungswerkstätten,

     des Beleuchtungswesens,

     der Bühnenplastikerwerkstatt,

     des Kostümwesens/der Kostümabteilung,

     des Malsaals,

     der Tontechnik

 sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner.

2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte

 jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.

  

2.Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie

 Kosmetikerinnen/Kosmetiker,

 Rüstmeisterinnen/Rüstmeister,

 Schlosserinnen/ Schlosser,

 Schneiderinnen/Schneider,

 Schuhmacherinnen/ Schuhmacher,

 Tapeziererinnen/Tapezierer,

 Tischlerinnen/Tischler

 einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen,

 Orchesterwartinnen/Orchesterwarte,

 technische Zeichnerinnen/ Zeichner und

 Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.

  

3.In der Regel unter den TVöD fallen

 Beleuchterinnen/Beleuchter,

 Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister,

 Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister,

 Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider,

 Gewandmeisterinnen/Gewandmeister,

 Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister,

 Requisiteurinnen/Requisiteure,

 Seitenmeisterinnen/Seitenmeister,

 Tonmeisterinnen/Tonmeister,

 Tontechnikerinnen/Tontechniker und

 Veranstaltungstechnikerinnen/ Veranstaltungstechniker.

  

4.In der Regel nicht unter den TVöD fallen

 Inspektorinnen/Inspektoren,

 Kostümmalerinnen/Kostümmaler,

 Maskenbildnerinnen/Maskenbildner,

 Oberinspektorinnen/Oberinspektoren,

 Theatermalerinnen/ Theatermaler und

 Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.“

 

o) Seelsorgerinnen/Seelsorger bei der Bundespolizei,

 

p) Beschäftigte als Hauswarte und/oder Liegenschaftswarte
    bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
    die aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig sind,

 

q) Beschäftigte im Bereich der VKA, die ausschließlich in
    Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
    Weinbaubetrieben,
    Gartenbau- und Obstbaubetrieben
    und deren Nebenbetrieben
    tätig sind;
    dies gilt nicht für Beschäftigte in
    Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in
    anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern

 

r) Beschäftigte in

    Bergbaubetrieben,

    Brauereien,

    Formsteinwerken,

    Gaststätten,

    Hotels,

    Porzellanmanufakturen,

    Salinen,

    Steinbrüchen,

    Steinbruchbetrieben und

    Ziegeleien,

 

s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
    wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte
    an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten
    sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen,
    Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

 
Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten,
Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten
und Lektorinnen/Lektoren,
soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen
oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begründet werden
(gilt auch für Forschungseinrichtungen);
dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.

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t) Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens

 

(3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen möglich,
Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V
oder des TV-WW/NW entsprechen,
teilweise oder ganz in den Geltungsbereich des TVöD einzubeziehen.
2Durch landesbezirklichen Tarifvertrag ist es in begründeten Einzelfällen
(z. B. für Bereiche außerhalb des Kerngeschäfts) möglich,
Betriebsteile, die dem Geltungsbereich eines TV-N entsprechen,
in den Geltungsbereich

a) des TV-V einzubeziehen, wenn für diesen Betriebsteil ein TV-N anwendbar ist
    und der Betriebsteil in der Regel nicht mehr als 50 zum Betriebs- oder Personalrat
    wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, oder
 
b) des TVöD einzubeziehen.

 

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